Reisegewerbekarte
Reisegewerbekarte
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet,
- Bestellungen aufsucht oder ankauft,
- Leistungen anbietet,
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht, oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Unter Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen gemeint, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus, vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe und der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte. Die öffentliche Ankündigung kann beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen erfolgen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (zum Beispiel an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offensteht.
Rechtsgrundlage
- § 55 Absatz 3 Gewerbeordnung - Reisegewerbekarte
- § 56 Gewerbeordnung - Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
- § 55a Gewerbeordnung - Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 55c Gewerbeordnung - Anzeigepflicht
- § 55b Gewerbeordnung - Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
- § 60c Gewerbeordnung - Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (GewO)