Fischereischein für Ausländer oder Urlauber
Fischereischein für Ausländer oder Urlauber
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich ist für die Erteilung eines Fischereischeines die erfolgreiche Ablegung einer Fischerprüfung erforderlich.
Wenn Sie nicht oder nicht länger als ein Jahr für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, können Sie auch ohne Fischerprüfung einen Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) erteilt bekommen.
Der Ausländerfischereischein wird nur einmalig ausgestellt und hat eine Gültigkeit bis zum 31.12. des Ausstellungsjahres. Danach muss eine Fischerprüfung abgelegt werden, um weiter fischen zu dürfen.
Voraussetzungen
Sie dürfen nicht oder nicht länger als ein Jahr für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sein.
Die für die Ausübung der Fischerei notwendigen Kenntnisse müssen nachgewiesen werden, in der Regel durch Vorlage eines Fischereischeines oder anderer geeigneter Nachweise aus Ihrem Herkunftsland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiges Ausweisdokument,
- Nachweis über Fischereikenntnisse. Ausländische Prüfungen werden nur anerkannt, wenn sie vor dem 01.01.1973 abgelegt wurden.
Welche Gebühren fallen an?
Online: 20,00 €
im Bürgerbüro: 32,00 €
Rechtsgrundlage
§ 31 Absatz 6 Landesfischereigesetz NRW
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