Feuerwerksgenehmigung
Feuerwerksgenehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres darf jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abbrennen.
An allen anderen Tagen des Jahres wird dafür eine besondere Genehmigung benötigt.
Voraussetzungen
Antragsteller muss volljährig sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sollte das Feuerwerk nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgebrannt werden, so ist die schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers vorzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Hinweise / Besonderheiten
Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in beziehungsweise auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer*innen und Nachbar*innen von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten. Auch darf es keine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs geben.
Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen. Sollte der/die Verkäufer*in der Feuerwerksartikel größere Abstände empfehlen, sind diese einzuhalten.
Die Dauer des Feuerwerks wird auf zehn Minuten beschränkt und es muss nach § 11 Landesimmissionsschutzgesetz spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
vom 01.11. bis Beginn der MESZ* um 22:00 Uhr
mit Beginn der MESZ* bis 30.04. um 22.30 Uhr
vom 01.05. bis zum 31.07. um 23:00 Uhr
vom 01.08. bis 30.10. um 22.30 Uhr
*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.