Feuerwerksgenehmigung


Leistungsbeschreibung


Am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres darf jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abbrennen.

An allen anderen Tagen des Jahres wird dafür eine besondere Genehmigung benötigt.

Voraussetzungen


Antragsteller muss volljährig sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Sollte das Feuerwerk nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgebrannt werden, so ist die schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers vorzulegen.

Rechtsgrundlage


§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Hinweise / Besonderheiten


Der Abbrennplatz darf nicht in der Nähe von Gebäuden oder Wiesen liegen, in beziehungsweise auf denen Menschen oder Tiere beeinträchtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, sind die betroffenen Personen, Grundstückseigentümer*innen und Nachbar*innen von Ihnen rechtzeitig über die Veranstaltung zu unterrichten. Auch darf es keine Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs geben.

Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Personen muss mindestens acht Meter betragen. Sollte der/die Verkäufer*in der Feuerwerksartikel größere Abstände empfehlen, sind diese einzuhalten.

Die Dauer des Feuerwerks wird auf zehn Minuten beschränkt und es muss nach § 11 Landesimmissionsschutzgesetz spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

vom 01.11. bis Beginn der MESZ*       um 22:00 Uhr

mit Beginn der MESZ* bis 30.04.        um 22.30 Uhr

vom 01.05. bis zum 31.07.                 um 23:00 Uhr

vom 01.08. bis 30.10.                        um 22.30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Fachbereich Bürgerservice

Kontaktpersonen


  • Stellvertretende Fachbereichsleiterin Frau Rüsenberg
Feuerwerksgenehmigung

Am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres darf jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abbrennen.

An allen anderen Tagen des Jahres wird dafür eine besondere Genehmigung benötigt.

Sollte das Feuerwerk nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgebrannt werden, so ist die schriftliche Einwilligung des Grundstückseigentümers vorzulegen.

Pyrotechnik, Böller, Knaller, Abbrennen https://openrathaus.steinheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14095/show
Fachbereich Bürgerservice
Marktstraße 2 32839 Steinheim

Frau

Rüsenberg

Stellvertretende Fachbereichsleiterin

05233 21-151
a.ruesenberg@steinheim.de