Gaststättenerlaubnis


Leistungsbeschreibung


Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Vom Antragsteller/in sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnortes)
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragsteller)
  • Unterrichtungsnachweis
  • Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zuständig ist das Gesundheitsamt der Personen)
  • Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, wie zum Beispiel Lagerräume oder Toiletten)
  • Beschreibung der Räume
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabers (nur bei Übernahme des Betriebes)

Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbezentralregisterauszug
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt
  • Handelsregisterauszug

Für jeden Geschäftsführer werden die oben genannten Unterlagen benötigt.

Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter/ eine Betriebsleiterin vorgesehen, der/die nicht Geschäftsführer/in ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die oben aangeführten Unterlagen für den/die Stellvertreter/in benötigt.

Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jede/n Gesellschafter/in benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.

Rechtsgrundlage


Gaststättengesetz

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Bürgerbüro

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/in Frau Bese
Gaststättenerlaubnis

Für den Betrieb einer Gaststätte, in der (auch) alkoholische Getränke abgegeben werden, ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Der Betrieb einer Gaststätte ist nicht erlaubnispflichtig, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke und/oder Speisen abgegeben werden. Beherbergungsbetriebe, die nur an Hausgäste ausschenken/abgeben, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.

Vom Antragsteller/in sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnortes)
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnortes)
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragsteller)
  • Unterrichtungsnachweis
  • Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zuständig ist das Gesundheitsamt der Personen)
  • Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, wie zum Beispiel Lagerräume oder Toiletten)
  • Beschreibung der Räume
  • Kopie des Pachtvertrages
  • Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabers (nur bei Übernahme des Betriebes)

Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gewerbezentralregisterauszug
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt
  • Handelsregisterauszug

Für jeden Geschäftsführer werden die oben genannten Unterlagen benötigt.

Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter/ eine Betriebsleiterin vorgesehen, der/die nicht Geschäftsführer/in ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die oben aangeführten Unterlagen für den/die Stellvertreter/in benötigt.

Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jede/n Gesellschafter/in benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.

Kneipe, Disko, Restaurant, Alkohol, Pinte, Wirtshaus, Hotel, Kaschemme, Schankstube, Auschank, Schankbetrieb, Gasthof, Pub, Lokal https://openrathaus.steinheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14092/show
Bürgerbüro
Marktstraße 2 32839 Steinheim
Telefon 05233 21-156

Frau

Bese

Sachbearbeiter/in

Bürgerbüro

05233 21-0
buergerbuero@steinheim.de