Glücksspielrechtliche Erlaubnis


Leistungsbeschreibung


Die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 33i Absatz 2 Nummer 1 Gewerbeordnung);
  2. die Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen, insbesondere muss eine Baugenehmigung vorliegen zum Betrieb einer Spielhalle;
  3. der Betrieb darf keine Jugendgefährdung vermuten lassen;
  4. durch den Betrieb dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchtet werden;
  5. durch den Betrieb dürfen keine nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchtet werden.

Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen.

Insbesondere darf in Spielhallen je 12 m² Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen.

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ausserhalb von Speilhallen:

Gewerbetreibende, die im Besitz einer Aufstellerlaubnis sind und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, bedürfen der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes durch die zuständige Gemeinde.

Die Bestätigung gilt immer für eine bestimmte Person und für eine bestimmte Räumlichkeit. Sofern die Räumlichkeiten umgebaut werden oder weitere hinzugenommen werden sollen, ist eine neue Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Führungszeugnis des Antragstellers (wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (wird beim Gewerbeamt des Wohnortes beantragt)
  • Formular "Auskunft in Steuersachen" des Finanzamtes
  • Grundrisszeichnung (Standorte der Spielgeräte; insbesondere der Geldspielgeräte, müssen erkennbar sein)
  • Lageplan
  • Ablichtung des Mietvertrages
  • Verwaltungsgebührenzahlung
  • Baugenehmigung/ Bescheinigung des Bauamtes über mangelfreie Bauabnahme zum Betrieb einer Spielhalle

Welche Gebühren fallen an?


Erlaubnis von Spielhallen: 150 € bis 3.000 €

Aufstellerlaubnis: 30 € bis 600 €

Die Höhe dert Kosten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und vom wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungszeit ist vom Einzelfall abhängig. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt bis zu 2 Monate.

Rechtsgrundlage


§§ 33 c und 33 i Gewerbeordnung

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Kontakt

  • Fachbereich Bürgerservice

Kontaktpersonen


  • Stellvertretende Fachbereichsleiterin Frau Rüsenberg

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Gewerbeanmeldung
Glücksspielrechtliche Erlaubnis

Die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 33i Absatz 2 Nummer 1 Gewerbeordnung);
  2. die Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen, insbesondere muss eine Baugenehmigung vorliegen zum Betrieb einer Spielhalle;
  3. der Betrieb darf keine Jugendgefährdung vermuten lassen;
  4. durch den Betrieb dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchtet werden;
  5. durch den Betrieb dürfen keine nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchtet werden.

Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen.

Insbesondere darf in Spielhallen je 12 m² Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen.

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ausserhalb von Speilhallen:

Gewerbetreibende, die im Besitz einer Aufstellerlaubnis sind und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, bedürfen der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes durch die zuständige Gemeinde.

Die Bestätigung gilt immer für eine bestimmte Person und für eine bestimmte Räumlichkeit. Sofern die Räumlichkeiten umgebaut werden oder weitere hinzugenommen werden sollen, ist eine neue Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

  • Führungszeugnis des Antragstellers (wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (wird beim Gewerbeamt des Wohnortes beantragt)
  • Formular "Auskunft in Steuersachen" des Finanzamtes
  • Grundrisszeichnung (Standorte der Spielgeräte; insbesondere der Geldspielgeräte, müssen erkennbar sein)
  • Lageplan
  • Ablichtung des Mietvertrages
  • Verwaltungsgebührenzahlung
  • Baugenehmigung/ Bescheinigung des Bauamtes über mangelfreie Bauabnahme zum Betrieb einer Spielhalle

Erlaubnis von Spielhallen: 150 € bis 3.000 €

Aufstellerlaubnis: 30 € bis 600 €

Die Höhe dert Kosten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und vom wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.

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Fachbereich Bürgerservice
Marktstraße 2 32839 Steinheim

Frau

Rüsenberg

Stellvertretende Fachbereichsleiterin

05233 21-151
a.ruesenberg@steinheim.de