BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Ausstellen eines Familienpasses


Leistungsbeschreibung

Ausstellung eines Familienpasses bei

  • Familien oder Alleinerziehende mit mindestens 3 Kindern
  • Familien (auch Alleinerziehende) mit Hauptwohnung in Steinheim und mit mindestens 1 Kind, sofern sie Empfänger von
    a) Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch oder
    b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch sind

  • Familien oder Alleinerziehende mit einem behinderten Kind (mindestens 50% Grad der Behinderung)

 

Als Kinder im Sinne dieser Richtlinien gelten dabei Kinder, Schüler und Jugendliche, die

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

b) sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden,

c) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder
  • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchende gemeldet sind und für die ein Anspruch auf Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht,

d) einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

 

Der Hauptwohnsitz muss sich in Steinheim befinden.

Der Familienpass ist jeweils für höchstens 2 Jahr gültig und kann auf Antrag verlängert werden.

Folgende Leistungen werden auf Grund des Familienpasses gewährt:

  • Reduzierung der Eintrittspreise bei städtischen Veranstaltungen oder im städtischen Freibad um 50 %
  • Zuschüsse zu Klassenfahrten
  • Zuschuss zum Eigenanteil für Schule von 8 bis 13 Uhr
  • Fahrtkostenzuschuss zum Kindergarten bei Ortschaften ohne Kindergarten
  • Gebührenbefreiung bei der Ausstellung von Kinderausweisen und Geburtsurkunden

evtl. Nachweise über den Leistugsbezug
evtl. Schwerbehindertenausweis
bei Volljährigen Kindern in Ausbildung: Ausbildungsvertrag, Immatrikulation

gebührenfrei

Ausstellen eines Familienpasses

Ausstellung eines Familienpasses bei

  • Familien oder Alleinerziehende mit mindestens 3 Kindern
  • Familien (auch Alleinerziehende) mit Hauptwohnung in Steinheim und mit mindestens 1 Kind, sofern sie Empfänger von
    a) Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch oder
    b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch sind

  • Familien oder Alleinerziehende mit einem behinderten Kind (mindestens 50% Grad der Behinderung)

 

Als Kinder im Sinne dieser Richtlinien gelten dabei Kinder, Schüler und Jugendliche, die

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

b) sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden,

c) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder
  • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchende gemeldet sind und für die ein Anspruch auf Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht,

d) einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

 

Der Hauptwohnsitz muss sich in Steinheim befinden.

Der Familienpass ist jeweils für höchstens 2 Jahr gültig und kann auf Antrag verlängert werden.

Folgende Leistungen werden auf Grund des Familienpasses gewährt:

  • Reduzierung der Eintrittspreise bei städtischen Veranstaltungen oder im städtischen Freibad um 50 %
  • Zuschüsse zu Klassenfahrten
  • Zuschuss zum Eigenanteil für Schule von 8 bis 13 Uhr
  • Fahrtkostenzuschuss zum Kindergarten bei Ortschaften ohne Kindergarten
  • Gebührenbefreiung bei der Ausstellung von Kinderausweisen und Geburtsurkunden

evtl. Nachweise über den Leistugsbezug
evtl. Schwerbehindertenausweis
bei Volljährigen Kindern in Ausbildung: Ausbildungsvertrag, Immatrikulation

gebührenfrei

Sozial, Familienhilfe, Jugendhilfe, Kind, Familienkarte https://openrathaus.steinheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/880/show
Bürgerbüro
Marktstraße 2 32839 Steinheim
Telefon 05233 21-156

Frau

Bese

Sachbearbeiter/in

Bürgerbüro

05233 21-0
buergerbuero@steinheim.de