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Zuschuss für die Anschaffung von energiesparenden Haushaltsgeräten


Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes möchte die Stadt Steinheim den Energieverbrauch und die einhergehenden CO2- Emissionen reduzieren, die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und seine Bürgerinnen und Bürger zum Mitmachen animieren. Hierzu gewährt die Stadt Steinheim Zuschüsse bei der Anschaffung der nachfolgend aufgeführten energiesparenden Geräte.

Leistungsbeschreibung

Die Anschaffung und Installation nachstehender Gerätearten kann als teilfinanzierte Förderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.

a) Waschmaschinen

Gefördert wird der Kauf von energieeffizienten Waschmaschinen bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung einer alten Waschmaschine. Als energieeffizient gelten Geräte, die den neuen, ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A oder B zugeordnet worden sind und mindestens eine Schleuderdrehzahl von 1.300 U/min aufweisen.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskala einer Energieeffizienzklasse angehören, die der ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A und B entspricht bzw. am nächsten kommt. Waschtrockner sind nicht förderfähig.

b) Geschirrspülmaschinen

Gefördert wird der Kauf einer energieeffizienten Geschirrspülmaschine bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung einer alten Geschirrspülmaschine. Als energieeffizient gelten Geräte, die den neuen, ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis C zugeordnet worden sind.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskala einer Energieeffizienzklasse angehören, die der ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis C entspricht bzw. am nächsten kommt.

c) Kühl-/Gefriergeräte

Gefördert wird der Kauf eines energieeffizienten Kühl- und/oder Gefriergerätes bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung eines alten Kühl- und/oder Gefriergerätes. Als energieeffizient gelten Geräte, die den neuen, ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis D zugeordnet worden sind.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskalaeiner Energieeffizienzklasse angehören, Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von energiesparenden Geräten 2022-2024, Stand 30.08.2022, Seite 3 von 4 die der ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis D entspricht bzw. am nächsten kommt.

d) Induktionskochfelder

Gefördert wird der Kauf eines Induktionskochfeldes bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung eines alten Ceran-, Glaskeramik- oder Massekochfeldes mit mindestens vier Kochzonen. Das geförderte Gerät muss ebenfalls aus mindestens vier Kochzonen bestehen und fest eingebaut werden.

e) Wäschetrockner

Gefördert wird der Kauf eines energieeffizienten Wäschetrockners bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung eines alten Wäschetrockners. Als energieeffizient gelten Wärmepumpentrockner, die der Energieeffizienzklasse A+++ zugeordnet worden sind.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskala einer Energieeffizienzklasse angehören, die der bisherigen Einstufung entspricht bzw. am nächsten kommt. Waschtrockner sind nicht förderfähig.

f) Stecker-Solargeräte

Gefördert wird der Kauf von Stecker-Solargeräten (sogenannte Balkonmodule oder Mini-Photovoltaikanlagen) mit einem Wechselrichter für ein privates Wohngebäude oder eine Wohneinheit, welche direkt an den häuslichen Stromkreis angeschlossen werden. Das Stecker-Solargerät ist als Komplettsatz anzuschaffen, Einzelteile sind nicht förderfähig.
Die Abgabeleistung des Wechselrichters darf die gesetzlich vorgegebene maximale Leistung nicht überschreiten. Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben finden Sie auf den Webseiten der Verbraucherzentrale und des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE). Sofern es seitens des VDE keine anderslautenden Bedingungen gibt, sind die Anlagen sowohl beim Netzbetreiber als auch bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Eine fachkundige Prüfung des Stromkreises wird empfohlen.
Geräte, die an denkmalgeschützten Gebäuden installiert sind oder werden sollen, sind nicht förderfähig.
Eine erhöhte Förderung entfällt für Stecker-Solargeräte.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind mit dem dafür vorgesehenen Vordruck vollständig ausgefüllt, mit beigefügter Rechnungskopie, sowie bei einem ausschließlich mit Ökostrom betriebenen förderfähigen Gerät mit einem Nachweis über den Bezug von Ökostrom bei der Stadt Steinheim einzureichen. Es werden nur Rechnungskopien und keine Auftragsbestätigungen bzw. Lieferscheine akzeptiert. Antragsteller und Rechnungsempfänger müssen identisch sein.

Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen und Prüfung der Antragsvoraussetzungen erfolgt die Entscheidung und der Antragsteller erhält einen Bescheid.

Der bewilligte Zuschuss wird in einer Summe ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein inländisches Girokonto des Antragstellers. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Rechnung / Quittung über den Kauf eines förderfähigen Haushaltsgerätes

Nachweis über den Bezug von Ökostrom

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von energiesparenden Haushaltsgeräten für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Steinheim

Der Zuschuss beträgt 50,00 € je förderfähiges Gerät.

Wird das förderfähige Gerät ausschließlich mit Ökostrom betrieben, erhöht sich der Zuschuss um 25,00 €.

Maximal werden 2 förderfähige Geräte (max. 150,00 €) pro Antragsteller und Kalenderjahr gemäß dieser Richtlinie gefördert, wobei je nur ein Gerät pro Geräteart gefördert werden kann.

Liegt der Kaufpreis eines Gerätes unter 300,00 € (brutto) wird kein Zuschuss gewährt.

Zuschuss für die Anschaffung von energiesparenden Haushaltsgeräten

Die Anschaffung und Installation nachstehender Gerätearten kann als teilfinanzierte Förderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.

a) Waschmaschinen

Gefördert wird der Kauf von energieeffizienten Waschmaschinen bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung einer alten Waschmaschine. Als energieeffizient gelten Geräte, die den neuen, ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A oder B zugeordnet worden sind und mindestens eine Schleuderdrehzahl von 1.300 U/min aufweisen.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskala einer Energieeffizienzklasse angehören, die der ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A und B entspricht bzw. am nächsten kommt. Waschtrockner sind nicht förderfähig.

b) Geschirrspülmaschinen

Gefördert wird der Kauf einer energieeffizienten Geschirrspülmaschine bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung einer alten Geschirrspülmaschine. Als energieeffizient gelten Geräte, die den neuen, ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis C zugeordnet worden sind.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskala einer Energieeffizienzklasse angehören, die der ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis C entspricht bzw. am nächsten kommt.

c) Kühl-/Gefriergeräte

Gefördert wird der Kauf eines energieeffizienten Kühl- und/oder Gefriergerätes bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung eines alten Kühl- und/oder Gefriergerätes. Als energieeffizient gelten Geräte, die den neuen, ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis D zugeordnet worden sind.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskalaeiner Energieeffizienzklasse angehören, Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von energiesparenden Geräten 2022-2024, Stand 30.08.2022, Seite 3 von 4 die der ab 01.03.2021 gültigen Energieeffizienzklassen A bis D entspricht bzw. am nächsten kommt.

d) Induktionskochfelder

Gefördert wird der Kauf eines Induktionskochfeldes bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung eines alten Ceran-, Glaskeramik- oder Massekochfeldes mit mindestens vier Kochzonen. Das geförderte Gerät muss ebenfalls aus mindestens vier Kochzonen bestehen und fest eingebaut werden.

e) Wäschetrockner

Gefördert wird der Kauf eines energieeffizienten Wäschetrockners bei gleichzeitiger fachgerechter Entsorgung eines alten Wäschetrockners. Als energieeffizient gelten Wärmepumpentrockner, die der Energieeffizienzklasse A+++ zugeordnet worden sind.
Ändert sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die derzeitige Bewertungsskala bezüglich der Energieeffizienz, mithin die Energieeffizienzklassen-Kennzeichnung, so gelten diejenigen Geräte als nach dieser Richtlinie förderungsfähig, die in der dann geltenden Bewertungsskala einer Energieeffizienzklasse angehören, die der bisherigen Einstufung entspricht bzw. am nächsten kommt. Waschtrockner sind nicht förderfähig.

f) Stecker-Solargeräte

Gefördert wird der Kauf von Stecker-Solargeräten (sogenannte Balkonmodule oder Mini-Photovoltaikanlagen) mit einem Wechselrichter für ein privates Wohngebäude oder eine Wohneinheit, welche direkt an den häuslichen Stromkreis angeschlossen werden. Das Stecker-Solargerät ist als Komplettsatz anzuschaffen, Einzelteile sind nicht förderfähig.
Die Abgabeleistung des Wechselrichters darf die gesetzlich vorgegebene maximale Leistung nicht überschreiten. Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben finden Sie auf den Webseiten der Verbraucherzentrale und des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE). Sofern es seitens des VDE keine anderslautenden Bedingungen gibt, sind die Anlagen sowohl beim Netzbetreiber als auch bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Eine fachkundige Prüfung des Stromkreises wird empfohlen.
Geräte, die an denkmalgeschützten Gebäuden installiert sind oder werden sollen, sind nicht förderfähig.
Eine erhöhte Förderung entfällt für Stecker-Solargeräte.

Rechnung / Quittung über den Kauf eines förderfähigen Haushaltsgerätes

Nachweis über den Bezug von Ökostrom

Herd, Waschmaschine, Kühlschrank, Trockner, Geschirrspülmaschine, Gefrierschrank, Kochfeld, Balkonkraftwerk, Solargerät https://openrathaus.steinheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/34680/show
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