Untersuchungsberechtigungsschein


Leistungsbeschreibung


Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin bzw. dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden. Für die Untersuchung hat die junge Person freie Arztwahl.

Nach Beschäftigungsbeginn  folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat   die erste Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist.

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Personalausweis (gegebenenfalls Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.

Welche Gebühren fallen an?


gebührenfrei

Rechtsgrundlage


Jugendarbeitsschutzgesetz

Kontakt

  • Bürgerbüro

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/in Frau Bese
Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung (Erstuntersuchung) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres (Nachuntersuchung) einer oder eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erst- und Nachuntersuchung) benötigt der oder die Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin bzw. dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden. Für die Untersuchung hat die junge Person freie Arztwahl.

Nach Beschäftigungsbeginn  folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat   die erste Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist.

Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des ersten Jahres ist von dem neuen Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis bei dem bisherigen Arbeitgeber anzufordern. 

Personalausweis (gegebenenfalls Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.

gebührenfrei

Jugendschutz, Arzt, Ärztin, Beschäftigung https://openrathaus.steinheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/25901/show
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Marktstraße 2 32839 Steinheim
Telefon 05233 21-156

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