Meldung als Wahlhelfer*in


Leistungsbeschreibung


Als Wahlhelfer*in gehören Sie zum Wahlvorstand für den Wahlbezirk.

Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
  • Überprüfung von Wahlscheinen
  • Ausgabe des Stimmzettels
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
  • Zählung der Wähler
  • Zählung der Stimmen
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.

Als Aufwandsentschädigung erhalten Wahlhelfer*innen ein sogenanntes Erfrischungsgeld.

Widerspruch gegen die Datenspeicherung zum Zwecke einer zukünftigen Berufung

Die Stadt Steinheim darf personenbezogene Daten von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten, sofern die Bertoffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben (§ 2 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz, § 11 Absatz 3 Landeswahlgesetz, § 9 Absatz 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).

Die Erhebung und der Einsatz solcher Wahlhelferdateien dienen der Erleichterung der Gewinnung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern.

Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen ist allerdings nur zulässig, wenn die Betroffenen nach einer entsprechenden schriftlichen Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.

Bei der Meldung als Wahlhelfer*in haben Sie am Ende des Assistenten bereits die Möglichkeit zu erklären, ob Sie der Datenspeicherung widersprechen wollen.

Kontakt

  • Fachbereich Zentrale Dienste

Kontaktpersonen


  • Fachbereichsleiter/in Herr Hillen
Meldung als Wahlhelfer*in

Als Wahlhelfer*in gehören Sie zum Wahlvorstand für den Wahlbezirk.

Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
  • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses
  • Überprüfung von Wahlscheinen
  • Ausgabe des Stimmzettels
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
  • Zählung der Wähler
  • Zählung der Stimmen
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.

Als Aufwandsentschädigung erhalten Wahlhelfer*innen ein sogenanntes Erfrischungsgeld.

Widerspruch gegen die Datenspeicherung zum Zwecke einer zukünftigen Berufung

Die Stadt Steinheim darf personenbezogene Daten von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen auch für zukünftige Wahlen erheben und verarbeiten, sofern die Bertoffenen der Verarbeitung nicht widersprochen haben (§ 2 Absatz 6 Kommunalwahlgesetz, § 11 Absatz 3 Landeswahlgesetz, § 9 Absatz 4 Bundeswahlgesetz, für Europawahlen in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz).

Die Erhebung und der Einsatz solcher Wahlhelferdateien dienen der Erleichterung der Gewinnung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern.

Die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten für künftige Wahlen ist allerdings nur zulässig, wenn die Betroffenen nach einer entsprechenden schriftlichen Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht der Verarbeitung nicht widersprochen haben.

Bei der Meldung als Wahlhelfer*in haben Sie am Ende des Assistenten bereits die Möglichkeit zu erklären, ob Sie der Datenspeicherung widersprechen wollen.

Wahlbüro, Stimmabgabe, Zählen https://openrathaus.steinheim.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2008/show
Fachbereich Zentrale Dienste
Marktstraße 2 32839 Steinheim

Herr

Hillen

Fachbereichsleiter/in

05233 21-103